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Schlagwort-Archive: Ehrenamt
Ehrenamt macht gesund, reich und schön!
Dieser Text stellt den Versuch dar, das ‘schöne Argument’ freiwilliges Engagement mache gesund, zu widerlegen. Da mir leider die Mittel für eine empirische Beweisführung fehlen, wende ich die Methode der Übertragung an, um zu zeigen, dass wenn Ehrenamt gesund und schön macht, es auch reich machen müsste. Auch diese These ist schließlich eine schöne und könnte — weil so herrlich paradox — medienwirksam zum Engagement verführen.
Es macht gerade wieder die Runde: Freiwilliges Engagement hat positive Effekte auf die Gesundheit. Freiwillig engagierte jugendliche — so hieß es kürzlich erst aus Kanada — hätten einen niedrigeren Cholesterinspiegel und einen besseren Body Mass Index. Aus den USA hieß es schon vor einer ganzen Weile, ältere Volunteers weisen eine niedrigere Mortalitätsrate auf als die Hilfeempfänger. „Fünffach positiver Effekt auf Ihre Gesundheit“ wird der Psychologie-Professor Dr. Dr. Manfred Spitzer im BBE-Newsletter zitiert. Und, wenn man sich so anschaut, was der Herr Dr. Dr. da in der Zeitschrift Nervenheilkunde schreibt, scheint er recht zu haben: „Geben ist seliger als Nehmen (p < 0,5)“.
Ehrenamt macht gesund.
Spitzer (2006) stützt sich auf eine Studie von Brown et al. aus dem Jahre 2003. Die Wissenschaftler!nnen von der University of Michigan untersuchten seiner Zeit 423 ältere Paare über einen Zeitraum von fünf Jahren. Beleuchtet werden sollte die Verbindungen zwischen Sterblichkeitsrate, Geben und Nehmen.
- Welchen Einfluss hat das instrumentelle Geben (die konkrete Hilfeleistung) und die emotionale Unterstützung (z.B. zuhören) auf die Gesundheit älterer Engagierter?
- Welchen Einfluss hat die instrumentelle oder emotionale Unterstützung auf jene, die die Hilfe empfangen?
- Wie lassen sich ggf. bestehende Zusammenhänge (Korrelationen) erklären?
Während des Untersuchungszeitraums verstarben 134 der insgesamt 846 Personen aus der Untersuchunsgsgruppe, sodass zunächst Aussagen zu den ersten beiden Forschungsfragen gemacht werden konnten. Dabei wurden hier sowohl die Variablen körperliche und seelische Gesundheit, gesundheitsrelevante Verhaltensweisen, Einkommen und Bildungsstand sowie Stress und Krankheitsdispositionen kontrolliert — heißt: Es wurde rechnerisch ausgeschlossen, dass diese Variablen mit dem Sterben oder Leben der Untersuchten etwas zu tun haben.
Im Ergebnis lässt sich eine reduzierte Sterblichkeit der freiwillig Engagierten um 54% (p < 0,05) und eine vermehrte Sterblichkeit von 23% (p < 0,01) bei jenen, die die Hilfe empfangen nachweisen, wobei die Ausnahme bei Zweiteren die Empfängerinnen und Empfänger von emotionaler Unterstützung sind (p < 0,08). Auch freiwillige Engagierte Gesprächspartner zu haben ist also förderlich für die Gesundheit. Der Grund dafür — so Spitzer:
Wer in einem Netzwerk aus Menschen eingebunden ist, wer Kontakte knüpft und pflegt, kann auch und gerade dann, wenn es einmal nicht so gut um ihn steht, auf Unterstützung zählen. […] Schon lange ist bekannt, dass sich Menschen, die anderen helfen, vergleichsweise wohler fühlen und gesünder sind.
In der Tat: Bereits seit den 1990er Jahren gibt es immer wieder Autorinnen und Autoren, die auf eine bessere Gesundheit jener Menschen hinweisen, die in verlässliche Netzwerke eingebunden sind — die z.B. auch jemanden haben, bei dem sie den seelischen Ballast abladen können. In der eingangs erwähnten kanadischen Studie wird angeführt, dass freiwillig Engagierte häufiger einen geregelten Tagesablauf haben, während ihres Engagements ihr Selbstbewusstsein festigen und weniger schlecht gelaunt sind.
Alles in allem ist das freiwillige Engagement also vor allem deshalb gesund, weil man bei der freiwilligen Arbeit mit anderen zusammenkommt, Bekanntschaften, Freundschaften und Liebschaften eingeht. Ganz undifferenziert kann man hier durch aus von sozialen Netzwerken bzw. sozialem Kapital sprechen, das eben nicht nur — wie Pierre Bourdieu (1987: 2004) schreibt — dem eigenen Vorankommen, sondern auch der Gesundheit zuträglich ist. Wirken dürfte hier außerdem, dass freiwillig Engagierte kulturelles Kapital (z.B. Sozial- und Gremienkompetenzen) akkumulieren und deshalb nicht an der delierativen Funktionsweise westlicher Demokratien verzweifeln.
Die Argumentation für die These, Ehrenamt mache gesund, ist bestechend — bei Spitzer noch ein bisschen mehr als hier bei mir. Und doch ist Vorsicht geboten. Statistisch weisen Brown et al. nur Korrelationen nach — ein Phänomen und ein anderes stehen in einer (mehr oder weniger) starken Wechselwirkung zueinander. Die Kausalität zwischen diesen Phänomenen aber — die Wirkungsrichtung — wird konstruiert und kann durchaus falsch sein.
Mit der Flip-Flop-Technik hatte ich hier im Blog schon einmal eine Methode vorgestellt, mit der man Scheinkorrelationen auf die Schliche kommen kann. Da es sich hier aber nicht um eine Scheinkorrelation handelt — die Wechselwirkungen zwischen Ehrenamt und Gesundheitszustand ist (anders als bei Bahnschranken und Zugdurchfahrten) ja in der Tat anzunehmen –, muss eine andere Methode benutzt werden, die ich Übertragung nennen will. Übertragen werden soll der argumentative Umweg über die sozialen Netzwerke auf die These „Ehrenamt macht reich“.
Ehrenamt macht reich.
Ehrenamt ist zunächst einmal eine freiwillige und unentgeltliche Arbeit. Aufwandsentschädigungeng (auch pauschale) sind zwar üblich, machen aber sicherlich nicht reich. Ganz im Gegenteil: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Verbindung mit Minijobs auf 400 EURO-Basis werden mithin als Vehikel für ausbeuterische Beschäftigungsverhältnissen benutzt. Und doch besteht ganz offensichtlich ein Zusammenhang zwischen Haushaltseinkommen und freiwilligem Engagement.
- Der deutsche Freiwilligensurvey zeigt, dass freiwillig Engagierte häufiger eine Arbeit haben als nicht Engagierte (Gesincke/Geiss 2010: 22). Der Unterschied in den Quoten ist am größten zwischen ALG II Empfängern und Teilzeitbeschäftigten (unter 35 Wochenstunden Arbeitszeit).
- Eine Auswertung des Schweizer Haushaltspanels zeigt, dass freiwillig Engagierte im Durchschnitt über 3.000 Franken im Jahr mehr verdienen als nicht Engagierte (Schlapbach 2009: 38f.). Der Unterschied zwischen engagierten nicht nicht engagierten Vollzeitbschäftigten fällt mit mehr als 9.000 Franken Unterschied im Jahreseinkommen noch deutlicher aus.
Auch ohne an dieser Stelle eine statistische abgesicherte Beweisführung vorlegen zu können, ist anzunehmen, dass es sich hier um eine hoch signifikante Korrelation zwischen freiwilligem Engagement, Berufstätigkeit und Haushaltseinkommen handelt. Eine Korrelation übrigens, die wie bei Brown et al. sehr wahrscheinlich auch noch bestehen bleibt, wenn potentiell intervenierende Variablen wie Bildung oder Gesundheitszustand kontrolliert werden. Zur Erinnerung: Bis zu dieser Stelle sprechen wir lediglich vom Auftreten zweier Phänomene zur gleichen Zeit. Nun gilt es die Kausalität nach obigem Vorbild zu konstruieren.
Zunächst sei der Einwand ausgeräumt, nicht freiwilliges Engagement führe zu einem guten Job und einem höheren Einkommen, sondern ein höheres Einkommen und der gute Job führe zu freiwilligem Engagement. Es scheint ja durchaus plausibel, dass man sich freiwilliges Engagement leisten können muss. Allerdings nehmen gut bezahlte Jobs ziemlich viel Zeit in Anspruch und lassen entsprechend weniger Raum für freiwilliges Engagement. Im oben zitierten Freiwilligensurvey zeigt sich ja auch, dass Teilzeitbeschäftigte etwas mehr engagiert sind als Vollzeitbeschäftigte. Dementsprechend liegt die Vermutung nahe, dass sich die Teilzeitbeschäftigten noch auf dem Weg zu ihrem gut bezahlten Vollzeitjob befinden und dabei (richtiger Weise) auf freiwilliges Engagement setzen.
Es ist bekannt und bereits vielfach untersucht: Freiwillige knüpfen in ihrem Engagement Netzwerke aus ‘nützlichen’ Bekanntschaften, was man durch aus als Akkumulation sozialen Kapitals bezeichnen kann. Weiterhin erwerben Freiwillige in ihrem Engagement verschiedenste Kompetenzen, die sich wiederum als kulturelles Kapital fassen lassen. Beides, sowohl kulturelles wie auch soziales Kapital können in gewissem Maße in ökonomisches Kapital überführt werden (dazu Bourdieu 1983). Über Netzwerke aus Bekannten werden z.B. Jobs (auch gute) vermittelt und Teamfähigkeit, guter Umgangston und dergleichen sind nützlich, um im Berufsleben voran und die Karriereleiter nach oben zu kommen.
Was bleibt?
Es scheint durchaus als ließe sich die Argumentationslogik von Ehrenamt macht gesund auf Ehrenamt macht reich übertragen. Das freiwillige Engagement als Lernort verstanden, kann für jene, die darauf aus sind, ein Ort sein, an dem die wesentlichen Voraussetzungen für ein langes Leben und ein hohes Einkommen zu schaffen sind. Insofern stimmen die niedrigen Engagementquoten der Twens (vor allem der weiblichen) bedenklich. Starten diese doch gerade erst ins Berufsleben und könnten über ein freiwilliges Engagement noch bessere Voraussetzungen für ein hohes Ein- bzw. ein gutes Familienauskommen schaffen, was schließlich auch mehrfach positive Effekte für die Gesellschaft hätte: Junge Menschen kämen ins Engagement und zahlten später mehr Steuern.
Nun gilt aber nicht für alle Menschen gleicher Maßen, dass freiwilliges Engagement reich macht — genauso wenig wie es positive Wirkung auf aller Menschen Gesundheit hat. Arme, ausgegrenzte, benachteiligte Menschen, Menschen mit Bildungsdefiziten wie auch (junge) Menschen aus prekären Elternhäusern — das lässt sich auch aus dem zitierten Aufsatz von Pierre Bourdieu lesen — verfügen nicht über das „inkorporierte Kapital“, das für die Übertragung von (intentional Erworbenen) kulturellem und sozialen auf ökonomisches Kapital vonnöten wäre. Ebenso dürfte es sich mit der Gesundheit verhalten. Wer eigentlich keine Lust hat, sich zu engagieren, es aber trotzdem tut, weil’s der Arzt gesagt hat, wird sicher nicht glücklich und damit auch nicht gesund.
tl;dr: Traue keiner Kausalität, die du nicht selber kontruiert hast.
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Verschlagwortet mit Ehrenamt, Gesundheit, Kausalität, Korrelation, Reichtum
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Ehrenamt und Arbeitnehmerschaft — zur Unterscheidung zweier ähnlicher Tätigkeitsbereiche
Spätestens seit der Petition gegen die Umsetzung des EU-Verkaufsverbots für Heilpflanzen, das es nie gab, beschleicht mich ein ungutes Gefühl, wenn viel Aufregung um unklare Tatbestände geschürt wird. So auch bei der offenen Petition “Ein Ehrenamt darf nicht zur Arbeitszeit gehören!” Gemeinsam mit Frank Weller vom Blog “Projekt Ehrenamt” habe ich die Petition und ihr Anliegen deshalb genauer unter die Lupe genommen. Fazit: Mitzeichnen!
Seit dem 21. März dieses Jahres sorgt eine offene Petition gegen die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Ehrenamt und Arbeitnehmerschaft für Wirbel in der Engagementszene. Im Petitionstext schreibt der Initiator Marcel Kuebel:
Im Rahmen der laufenden Beratungen um das neue EU-Arbeitszeitgesetz, ist nach der Ansicht der EU die ehrenamtliche Arbeit bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit mit einzubeziehen. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht vor, die Wochenarbeitszeit in ganz Europa auf 48 Stunden zu begrenzen. Dabei unterscheidet die Arbeitszeitrichtlinie nicht klar zwischen Arbeitnehmer und Ehrenamtsinhaber.
Bis heute (05. April 2012) zählt die Petition über 2.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, wobei im Netz dazu eine relativ breite Diskussion stattfindet, die – wenngleich etwas aufgeregt – einzelne Akteure in diesem Feld sichtbar macht. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter traditionsreicher Ehrenamtsbereiche wie freiwillige Feuerwehr und Rettungsdienst finden sich unter jenen, die sich klar gegen eine solche Arbeitszeitbegrenzung aussprechen. Stimmen, die vor Panikmache warnen, stammen dagegen vor allem aus der Politik. Im Folgenden wollen wir klären, was es mit der im Petitionstext genannten EU-Arbeitszeitrichtline 89/391/EWG und der Gleichstellung von Ehrenamt und Arbeitnehmerschaft in Deutschland auf sich hat.
Die EU-Richtlinie 89/391/EWG
Bei der betreffenden Richtline handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie der Europäischen Union, die einen einheitlichen Mindeststandard in der EU für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz gewährleisten soll. Die EU legt aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und zur Vereinheitlichung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU 27 eine ganze Reihe solcher grundlegenden Vorschriften fest, die vorrangig auf den Erhalt der Wirtschaftskraft abzielen.
Wie die Nummerierung der Richtline 89/391/EWG verrät, stammt diese aus dem Jahr 1989. Seit dem 12. Juni jenes Jahres wurde diese Richtlinie drei Mal abgeändert: 2003, 2007 und 2008. Dabei wurden alle Änderungen in den vorliegenden Text der Richtlinie eingearbeitet.
Für die Frage nach der möglichen Gleichstellung freiwilligen Engagements und Arbeitnehmerschaft in Deutschland sind zunächst die Artikel 2 und 3 von Bedeutung. Der Artikel 2 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest. Dieser bezieht sich auf „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“ inkl. Freizeittätigkeiten der Arbeitnehmerschaft. Im Artikel 3 werden die vier für die Richtlinie wesentlichen Begriffe definiert: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertreter und Gefahrenverhütung. Für uns sind insbesondere die ersten beiden Definitionen interessant.
- Arbeitnehmer ist „jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten“.
- Arbeitgeber ist „jede natürliche oder juristische Person, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb trägt“.
Weiterhin werden im Text der Richtlinie vor allem die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz festgelegt. Eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ist im Text allerdings nicht zu finden. Diese findet sich im Artikel 6 b der EU-Richtline 2003/88/EG über „bestimmte Aspekte der der Arbeitszeitgestaltung“. Hier heißt es:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer […] die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
Eben diese Richtline ist Gegenstand der „laufenden Beratungen um das EU-Arbeitzeitgesetz“, wobei die Richtlinie 89/391/EWG insofern von Bedeutung ist, als hier der Begriff der Arbeitnehmerschaft sowie der Anwendungsbereich betreffender Regelungen legal definiert wird.
Alles in allem zielen die genannten EU-Richtlinien auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa. Regelungen wie diese sind notwendig, weil der Arbeitnehmerschaft auf Grund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber eine gewisse Schutzbedürftigkeit unterstellt werden muss. Vermieden werden soll damit, dass Arbeitgeber ihre Profitinteressen auf Kosten der Sicherheit und Gesundheit ihrer Angestellten und Arbeiter verfolgen. Es ist anzunehmen, dass in den meisten Ländern der EU 27 solche oder ähnliche Arbeitsschutzvorschriften bestehen, jedoch strebt die EU-Kommission mit diesen Richtlinien ein einheitliches Mindestniveau des Arbeitsschutzes in Europa an, um gleiche und soziale Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
Anzunehmen ist überdies, dass mit dieser Regelung auf die freie Wirtschaft in der EU abgezielt wird, womit allerdings noch nicht geklärt ist, ob sie auch auf die Freiwilligenarbeit und das Ehrenamt in der Europäischen Union zu beziehen ist und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bzw. allgemein dem Gesetzgeber so ein bedenklich großer Einfluss auf die Freizeitgestaltung ihrer Beschäftigten zugebilligt wird. Insbesondere die 48-Stunden-Regelung scheint hierfür prädestiniert, weil sie – so wäre zu argumentieren – der für den Arbeitsschutz nicht unwesentlichen Erholung und Regeneration in der Freizeit dient. Damit rückt hier die Unterscheidung zwischen Freiwilligenarbeit und Arbeitnehmerschaft in den Mittelpunkt unseres Interesses.
Unterscheidung zwischen Freiwilligenarbeit und Arbeitnehmerschaft
Die bundesdeutsche Rechtswissenschaft und Praxis definiert „Arbeitnehmer“ zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags einem anderen (dem Arbeitgeber) zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer ist in einen Betrieb eingegliedert und leistet abhängige, fremdbestimmte Arbeit. Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Austauschvertrag durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von fremdbestimmter Arbeit unter Leitung und Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Vergütung ist eine Geldleistung, die unabhängig von einem tatsächlichen Aufwand gezahlt wird (im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung, die einen tatsächlich entstandenen Aufwand – etwa Fahrt- oder Telefonkosten – ersetzen soll). Das Arbeitsverhältnis kann durch fristgemäße Kündigung oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – durch fristlose Kündigung beendet werden.
Demgegenüber engagieren sich Freiwillige oder Ehrenamtliche unentgeltlich oder für höchstens 2.100 Euro Vergütung pro Jahr („Ehrenamtspauschale“: § 31 a BGB / „Übungsleiterpauschale“: § 3 Nr. 26 EStG) ohne finanzielle Gewinnabsicht, zumeist für eine nicht-profitorientierte Organisation (NPO). Allerdings werden auch sie nicht ohne rechtliche Grundlage tätig, sondern nehmen i.d.R. einen Auftrag einer NPO an.
Ein Auftrag (§ 662 ff. BGB) ist ein Vertrag. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer/ Beauftragten eine bestimmte Aufgabe. So kann die Mitgliederversammlung eines Vereins den Vorsitzenden wählen. Nimmt dieser die Wahl an, gilt er als beauftragt. Oder: Ein Helfer meldet sich bei einer Umweltschutzorganisation; diese setzt ihn bei der Reinigung eines Strandes von Ölresten ein (beaufragt ihn). Der Auftragnehmer ist unentgeltlich tätig, erhält also keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz seiner Aufwendungen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer anweisen, die Tätigkeit in bestimmter Weise auszuführen (im obigen Beispiel wird der Helfer vll. angewiesen bei der Strandreinigung bestimmte Gerätschaften zu verwenden und in einer bestimmten Weise vorzugehen). Als Beauftragter haftet ein Freiwilliger auch für Schäden, die er dem Auftraggeber zufügt, wenn er grobfahrlässig oder vorsätzlich handelt.
Ein Unterschied zum Arbeitsverhältnis besteht hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses: Die Beauftragung kann auch ohne Grund jederzeit gekündigt werden, wobei allerdings eine sofortige Beendigung nicht zulässig ist, wenn sie zu einem Schaden führen würde (Kündigung zur „Unzeit“, § 671 BGB; Beispiel: Ein für die Malteser tätiger, ehrenamtlicher Rettungswagenfahrer stellt sein Fahrzeug in der Stadt ab und geht nach Hause).
Somit unterscheiden sich Freiwillige zunächst nur ungenügend von Arbeitnehmern. Dies gilt vor allem dann, wenn sie in eine größere Organisation mit klaren Hierarchien (z.B. Deutsches Rotes Kreuz) eingegliedert sind. Dort wird die gleiche Aufgabe manchmal nebeneinander von Arbeitnehmern und Freiwilligen ausgeführt. Dabei wird das Problem der „Schein-Ehrenamtlichkeit“ deutlich: Wenn in Wirklichkeit nicht Aufwandsersatz, sondern Vergütung gezahlt wird, liegt keine Freiwilligentätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis (oder unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige Tätigkeit) vor. Die Bezeichnung ist rechtlich unerheblich! Wenn ein Freiwilliger bspw. zusätzlich zum zulässigen Aufwendungsersatz ein Einkommen durch seine Tätigkeit in der selben Organisation hat, stellt die pauschale Aufwandsentschädigung für ihn eine Art zusätzlicher Vergütung dar, womit dieser Freiwillige als Arbeitnehmer gilt (Beispiel: Ein geringfügig Beschäftigter verdient durch seine Tätigkeit in der Planung von Ferienfahrten steuerfreie 400 € im Monat. Im Rahmen seiner Tätigkeit als freiwilliger Übungsleiter bei den Ferienfahrten erhält er zusätzlich monatlich steuerfreie 175 € Übungsleiterpauschale, womit sich sein Netto-Monatseinkommen auf 575 € beläuft)
Das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen Arbeitnehmern und Freiwilligen ist somit die (Un)entgeltlichkeit. Dies gilt jedenfalls für solche Freiwillige, die Teil einer NPO sind und in deren Auftrag weisungsabhängig tätig werden, was im organisierten freiwilligen Engagement eigentlich immer der Fall ist. Im Gegensatz dazu stehen Freiwillige, die ein Ehrenamt im Vorstand eines Vereins innehaben oder der Geschäftsführung einer Organisation angehören. Diese sind als ‚Organmitglieder‘ oder aufgrund der Ausgestaltung der Hierarchie eher als Arbeitgeber anzusehen.
Fazit:
Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmerschaft und freiwilligem Engagement – wie auch die zwischen Arbeigeberschaft und Ehrenamt – ist nicht pauschal für alle freiwillig Tätigen zu klären. Als wesentliches Unterscheidungskriterium ist zwar die (Un)entgeltlichkeit der Tätigkeit nennen, doch bleibt zu fragen, ob freiwillig Engagierte im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz den Arbeitnehmern gleichzustellen sind — ob die Gesamtzeit der Tätigkeit in Beruf und Ehrenamt also die Höchstgrenze der 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf und ob die Bestimmungen zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auch für Freiwillige gelten.
Der vorliegenden Richtlinie folgend können Freiwillige momentan nicht zur Arbeitnehmerschaft gezählt werden. Einerseits, weil sie nicht bezahlt werden, andererseits, weil dies dem Sinn des Arbeitsschutzes, der ja auf die Schutzbedürftigkeit wirtschaftlich abhängiger Beschäftigter rekurriert, wiedersprechen würde. Wirtschaftlich abhängig Beschäftigte können nicht ‚einfach so‘ den Arbeitsplatz wechseln, wenn ihre Sicherheit gefährdet ist oder sie mehr Stunden arbeiten müssen als ihnen gesundheitlich zuträglich ist. Diesen ‚Schutzschirm‘ benötigen Freiwillige nicht. Eine Ausnahme bilden die Schein-Ehrenamtlichen, die entweder Arbeitnehmer sind oder als solche gelten. Dies galt in Deutschland allerdings auch schon zuvor; hier bedarf es keines Eingriffs des europäischen Normgebers.
Um zukünftig auch ‚echte‘ Freiwillige mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleich stellen zu können, wäre demnach eine ausdrückliche Erweiterung der Definition von Arbeitnehmerschaft notwendig, gegen die sich die genannte Petition ausdrücklich richtet.
Diese Ausweitung wäre allerdings insofern bedenklich, als der Arbeitgeber unter dem Vorwand des Arbeitsschutzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art 2 II GG) bedenklich großen Einfluss auf die Freizeitgestaltung (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art 2 I GG) erlangen würde. Denn die Arbeitszeitregelung im Arbeitsverhältnis hätte für Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich stets Vorrang vor der Freizeitgestaltung. Legt also der Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 40 Stunden fest, bliebe für das Ehrenamt lediglich ein Rest von 8 Stunden. Dies könnte ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sein, der auch deshalb nicht gerechtfertigt wäre, weil eine freiwillige Tätigkeit Freude bereitet und so der Entspannung und Erholung und damit gerade der Gesunderhaltung dient. Damit würde eine solche Regelung ihren Zweck verfehlen und wäre auch daher nicht gerechtfertigt, sondern im rechtlichen Sinne unverhältnismäßig.

Ehrenamt und Arbeitnehmerschaft — zur Unterscheidung zweier ähnlicher Tätigkeitsbereiche von Hannes Jähnert und Dr. Frank Weller steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.
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Aschaffenburg — eine bürgerliche Kommune und ihr freiwilliges Engagement
Heute Morgen bin ich auf ein Filmchen des Freiwilligenzentrums Wabe im unterfränkischen Aschaffenburg gestoßen, dass ich nicht unkommentiert lassen will. Der ca. 15-minütige Film gibt einen recht umfassenden — für den geneigten Youtube-Kurzfilm-Gucker gar erschöpfenden — Einblick in die Arbeit der Freiwilligenagentur Wabe sowie das bürgerschaftliche Engagement und Ehrenamt in Aschaffenburg. Der Film wurde von der Stadt Aschaffenburg in Auftrag gegeben und vom genannten Freiwilligenzentrum produziert. Ob Freiwillige in die Produktion einbezogen wurden, ist mir nicht bekannt, die Credits am Ende legen es zumindest nicht nahe.
Zu meinem Eindruck des Films nur so viel: Es werden so ziemlich alle Klischees bedient, an die sich bei Begriffen wie “bürgerschaftliches Engagement” und “Ehrenamt” denken lässt:
- Die Oma, die im Kindergarten Geschichten vorliest und dafür natürlich geschult werden musste (ob sie dafür dankbar ist, ist mir nicht bekannt),
- die junge Frau mit Migrantionshintergrund, die kleinen Migrant!nnen bei den Hausaufgaben hilft und immer ein offenes Ohr hat, auch wenn’s nicht um Hausaufgaben geht,
- der Umweltschützer, der “mindestens eine Stunde seiner Freizeit in der Woche” mit dem Einsammeln von Kröten zubringt (taucht im Film immer wieder auf),
- der wiederholte Hinweis auf den Dienst und die Hilfe, die bürgerschaftlich Engagierte und Ehrenamtliche leisten und natürlich
- die “mehr als 300 Vereine”, die auf eben diese Dienste angewiesen sind.
Man möge mich bitte nicht falsch verstehen, ich ziehe meinen Hut vor dem Engagement der Aschaffenburgerinnen und Aschaffenburger. Es ist wichtig und gut! Das gilt auch für die Arbeit des Freiwilligenzentrums Wabe, das ja ganz offenbar Erfolge verzeichnen kann. Ich stoße mich aber an der stereotypen Darstellung von Freiwilligenarbeit, die immer und immer wieder nahe legt, dass es so und nicht anders geht. Doch genau das hat die Engagementförderung in Deutschland m.E. aber in die 36%-Sackgasse geführt, in der wir set 2004 stecken. Die Menschen, die sich noch derart traditionell Engagieren können — eine Stunde ihrer Freizeit in der Woche zu opfern bereit sind — gehen den Freiwilligenzentren künfig aus. Vielleicht nicht so bald im gut-bürgerlichen Aschaffenburg, doch mit Sicherheit anderenorts.
Demographie und freiwilliges Engagement in Aschaffenburg
In Aschaffenburg scheint mir die Welt wirklich noch in Ordnung zu sein. Laut Engagementatlas 2009 der AMB-Generali liegt die Engagementquote dort bei über 50%. Bei 68.678 Einwohner!nnen dürften das über den Daumen 35.000 Menschen sein, die sich durchschnittlich zehn Stunden im Monat engagieren. (Das ist wesentlich mehr als eine Stunde in der Woche!) Überdies sind auch noch 36% der Aschaffenburger!nnen bereit ein Engagement aufzunehmen bzw. ihr bestehendes Engagement auszubauen — zählen also zum externen oder internen Engagementportential. Doch woran liegt es, dass das Engagement dort so hoch, anderenorts aber umso niedriger ist?!
Wer nach der Demographie in Aschaffenburg googelt, stößt (früher oder später) auf das Immobilienportal von Scout24 und um es etwas genauer zu sagen, auf die statistischen Daten zu Schweinheim und Aschaffenburg. Und die sind echt beeindruckend:
- Der Bildungsindex mit 93,5% legt ein durchschnittliches Bildungsniveau der Aschaffenburger!nnen nahe
- Die größte Alterskohorte der Einwohner sind zwischen 40 und 64, die zweitgrößte zwischen 25 und 39 Jahren alt. In diesen Altersgruppen finden sich statistisch die meisten Freiwilligen.
- Bei guter bis sehr guter finianzieller Ausstattung leben die Menschen zu 68,6% in kleinen Haushalten (ein bis zwei Personen)
- In 7.435 der 31.802 Haushalte in Aschaffenburg leben Kinder, die meisten sind zwischen sechs und 14 Jahren alt.
Fazit
Freiwilles Engagement ist gut, wichtig und fördernswert. Freiwilligenzentren und -agenturen haben sicherlich auch in Kommunen ihren Platz, wo es schon gut läuft — wie in Aschaffenburg. Doch sollte auch hier nach neuen Wegen des freiwilligen Engagements gesucht werden. Tatsächlich können die Aschaffenburgerinnen und Aschaffenburger von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt sprechen. Dies vor allem, weil sie in einer ausgesprochen bürgerlich geprägten Kommune leben. Das muss aber nicht so bleiben. Mit dem demographischen Wandel, der sich auch in den Zahlen von Aschaffenburg bemerkbar macht (s.o.), gerät auch das Engagement der bürgerlichen Mitte verstärlt unter Druck. Immer weniger junge Menschen müssen sich um immer mehr ältere kümmern und der Vorleseoma im Kindergarten droht das Publikum auszugehen.
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