Knapp vorbei ist auch daneben — zum neuen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

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Letzten Freitag wurde im Bundestag das zweite Gesetz zur Stärkung zivilgesellschaftlichen Engagements beschlossen. Das „Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz“ (GemEntBG), das in letzter Minute noch mit dem Untertitel „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ versehen wurde, ist in großen Teilen eine Fortsetzung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements von 2007. Frank Weller beschreibt im Projektblog Ehrenamt die für die Vereinsarbeit relevanten (Neu-) Regelungen:

  • Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale um 300,- bzw. 220,- € im Jahr (Änderung des § 3 XXVI & XXVIa EStG).
  • Erleichterung für die Rücklagenbildung gemeinnütziger Vereine (div. Änderung im entsprechenden Teil der Abgabeordnung).
  • Ausweitung der Haftungsbeschränkung nun auch für Ehrenamtliche im Verein, die nicht dem gesetzlichen Vorstand angehören (Änderungen im § 31 a BGB & Ergänzung § 31 b BGB).

Ganz ehrlich …

Bundestagsdebatten sind, vor allem wenn es um praktische Finanz- und Steuerpolitik geht, eher spröde und auch von Abgeordneten nur spärlich besucht. Dass auch diese Sitzung zur Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in Deutschland keine Ausnahme machte, lässt gewohnt tief blicken. Die zu bohrenden Bretter bei der Erhöhung gesellschaftlicher Anerkennung des Ehrenamts sind Kilometer dick! Das zeigt auch das spärlich gesäte Fachwissen und die wenige Zeit, die Abgeordnete in dieses Thema investieren. Einzig die SPD unterhält eine Arbeitsgruppe zum Thema. Bei den anderen Parteien ist das Ehrenamt – wenn es nicht gleich zum formlosen Querschnitt gemacht wurde – an die Finanz- und Steuerpolitik angedockt. Da können die zweifelhaften Motive bei der Engagementförderung eigentlich nicht verwundern.
Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt – das rutscht in der Debatte immer wieder raus – ist ungemein wichtig, weil die Leistungen, die hier erbracht werden vom Staat nicht mehr zu tragen sind. Von der Anerkennung freiwilligen Engagements als Mitgestaltung der Gesellschaft keine Spur. Politikerinnen und Politik gestalten die Gesellschaft und lassen sich da nicht von irgendwelchen Laien reinreden. Schon die Nationale Engagementstrategie vom Oktober 2010 zeigte, dass sich die Bundesregierung gegenüber freiwilligem Engagement als eine Art Arbeitgeber sieht. Und eben dieser Arbeitgeber lässt sich nur ungern in die eigene Personalplanung reden.
Dementsprechend wird dann auch nur das stete Engagement von Vereinsvorständen und ehrenamtlich Mitarbeitenden gestärkt, die im Sinne des § 52 II 1-24 Abgabeordnung quasistaatliche Aufgaben übernehmen oder das Staatssäckle hier mindestens entlasten. Im § 52 II AO finden sich die gemeinnützigen Vereinszwecke, die bereits 2007 um die Ziffer 25 „Förderung bürgerschaftlichen Engagements“ ergänzt wurden. Seiner Zeit hatte man versucht das Thema eines neuen Engagements aufzunehmen, das schon damals nicht wirklich neu war: Engagement in Vermittlerorganisationen, intermediäres Engagement, freiwilliges Engagement zur „Förderung bürgerschaftlichen Engagements“.
Leider – und da zeigt sich wie staatliches Handeln funktioniert – haben die zuständigen Behörden das erlassene Gesetz so uminterpretiert, dass die Förderung bürgerschaftlichen Engagements plötzlich kein gemeinnütziger Zweck mehr war, was z.B. für Freiwilligenagenturen nicht unerhebliche Probleme mit sich brachte. Mit der Neuauflage des Gesetzes zur Stärkung zivilgesellschaftlichen Engagements hätte die Bundesregierung die Möglichkeit gehabt, der Verselbstständigung ihres Verwaltungsapparates Einhalt zu gebieten. Dass das Gesetz nun aber – ehrlicher Weise wie Birgit Reinemund (FDP) betont – nur auf das stete Ehrenamt zugeschnitten wurde, zeigt die stille Zustimmung aus den Reihen der Bundesregierung.

Und sonst …

Mit Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz zur Stärkung des Ehrenamts wird einmal mehr an der Realität zivilgesellschaftlichen Engagements vorbeiregiert. Die steigende Zahl der Menschen, die sich nur sporadisch engagieren wollen oder können wird von der Bundesregierung schlicht ignoriert. Ignoriert werden auch die negativen Effekte von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale: Den Daten des letzten Freiwilligensurvey zu folge führten diese nämlich zu einer stärkeren Monetarisierung des freiwilligen Engagements. Freiwillige erwarten nicht mehr nur Spaß, Selbstverwirklichung und politische Wirkungsmacht von  ihrem Engagement, sondern auch materielle Gegenleistungen, die insbesondere kleinere Vereine kaum mehr aufzubringen im Stande sind.
Wenn mit diesem Gesetz also überhaupt freiwilliges, selbstbestimmtes Engagement gefördert wird, dann ausschließlich das der bürgerlichen Mitte, die von den Steuervorteilen aus Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale profitieren kann und will. Das Engagementpotential eben dieser Mitte scheint mir allerdings zu großen Teilen ausgeschöpft – im Gegensatz zu dem der hedonistischen Milieus. Hier wird das freiwillige Engagement allerdings nicht als Bürgertugend oder gar -pflicht verstanden, sondern als Möglichkeit der Selbstverwirklichung und Inszenierung von Gemeinschaften.
Diesen Entwicklungen im freiwilligen Engagement werden allerdings auch die Ergänzungsvorschläge der Opposition kaum gerecht. So geht das von Ute Kumpf (SPD) angeregte Konzept der Zeitspende prinzipiell in die gleiche Richtung: Wer seine Zeit für ‚gute Zwecke‘ spendet, soll das steuerlich geltend machen können, was natürlich ein steuerpflichtiges Einkommen voraussetzt. Und auch die Forderung von Barbara Höll (Die Linke), die Aufwandsentschädigungen nicht länger auf das ALG II anzurechnen, geht in die Richtung Tauschgeschäft. Einzig der Vorschlag der Linken, weniger in die Steuerbegünstigung und mehr in die Infrastruktur für freiwilliges Engagement zu investieren, scheint in die richtige Richtung zu gehen. Allerdings wird dieser Vorschlag, wenn nicht vollständig ignoriert, dann doch als linke Verstaatlichung abgebügelt, was angesichts der weit verbreiteten Praxis des ‚get work done‘ im Freiwilligenmanagement keine ganz unberechtigte Kritik ist.

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