Freiwilliges, unentgeltliches Engagement — kurz Ehrenamt — ist eine Freizeitbeschäftigung, die Sinn macht. Besonders im ehrenamtlichen Engagement (langzeit-)arbeitsloser Menschen kann man einiges Potential entdecken: Die Aufrechterhaltung oder auch (Wieder-)Einübung von Routinen, die Strukturierung des Alltags sowie das Knüpfen und Pflegen persönlicher Kontakte werden gemeinhin als Pluspunkte für Ehrenamtliche auf Jobsuche hervorgehoben. Vor allem aber ist das Ehrenamt eine Tätigkeit, bei der sich Menschen als aktiv und selbstbestimmt erleben können — ein Gefühl, das auf Jobsuche bisweilen verloren geht.
Wenn bei Diskussionen mit Ehrenamtlichen oder Freiwilligenmanagern das Thema Arbeitsamt oder Jobcenter aufs Tableau kommt, handeln die Geschichten meistens von Abhängigkeit, Bevormundung und Willkür. Der „Berater“ im Jobcenter spielt sich auf wie der „Chef der Arbeitslosen“, der sich im Zweifel mit der Androhung vom Leistungskürzung gegen Wünsche und Bedürfnisse seiner „Kunden“ durchsetzen kann. Wenn er (oder sie) den Wert ehrenamtlichen Engagements nicht versteht, stehen die Chancen schlecht, sein Wohlwollen oder gar seine Erlaubnis dafür zu bekommen.
Was läuft schief im Arbeitsamt?
Für eine Studie im Auftrag der Diakonie wurden 2012/13 Hamburger Jobcenter-Mitarbeitende zu den Rahmenbedingungen ihrer Arbeit befragt. Herausgekommen ist, das die Mitarbeitenden keinen einfachen Job haben. Eine gesetzliche Grundlage, die der Vielfalt der Leistungsempfänger kaum gerecht wird, und hohe Arbeitsbelastung, gepaart mit eklatanten Defiziten in der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden führen in ein ziemliches Gewurschtel das wiederum ein sehr hohes Maß an Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten nach sich zieht.
In spezifischer Weise zeigt sich eine Ungleichbehandlung insbesondere dort, wo Mitarbeitende ihr Handeln individuell nach Faktoren wie ihrer Sympathie für die jeweiligen Leistungsempfänger ausrichten […] Letztendlich zeigt sich hier, wie stark ein Großteil der Mitarbeitenden persönlich involviert in ihre/seine Arbeit ist und sich […] aufreibt. Im Zuge dessen tritt ein Bewusstsein über die eigene (Macht-) Position und die Bedeutung der Arbeit in der staatlichen Sicherung des Existenzminimums zurück bzw. wird die eigene Position nicht in einem ausreichenden Maße reflektiert, um das eigene Handeln dieser Bedeutung angemessen zu gestalten (Grimm/Plambeck 2013: 55)
Sicherlich kann man diese Befunde nicht auf alle Jobcenter verallgemeinern. Da aber die Ermessenspielräume der Mitarbeitenden kaum eingeschränkt werden können, weil die gesetzliche Grundlage eben keine einheitlichen Entscheidungsstandards für eine derart heterogene Gruppe wie die „Kunden“ von Jobcentern hergibt, besteht die grundsätzliche Herausforderung darin, die einschlägigen Regelungen, die die Grundlage des Ermessens bilden, zu kennen und gegebenenfalls ihre Einhaltung anzumahnen.
Wie ist das Ehrenamt auf Jobsuche geregelt?
Eigentlich ist die Frage, ob für ein ganz normales ehrenamtliches Engagement das Wohlwollen oder gar die Erlaubnis des Arbeitsamtes notwendig ist, ganz einfach zu beantworten: Nein! Der Paragraf 138 des dritten Sozialgesetzbuches ist hier recht eindeutig:
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 138 Abs. 2 SGB III)
Mit anderen Worten: Wenn die Jobsuche weiterhin im Mittelpunkt steht, ist ein Ehrenamt nebenbei nicht zu beanstanden. Wichtig ist dabei einerseits die Abgrenzung des ehrenamtlichen Engagements von einem Erwerbsarbeitsverhältnis und andererseits der Vorrang der beruflichen Eingliederung. Beides wird in der „Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen“ (EhrBetätV) vom Mai 2002 konkretisiert:
- Als „ehrenamtliche Betätigung“ gelten unentgeltliche Tätigkeiten, die sich durch die Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit der Engagierten von fremdbestimmter Erwerbsarbeit abgrenzen lassen. Kurz gesagt: Wenn die Tätigkeit jederzeit und ohne rechtliche Konsequenzen reduziert oder beendet werden kann, handelt es sich um ein unentgeltliches Ehrenamt. Wenn darüber hinaus noch deutlich wird, dass die Tätigkeit dem Gemeinwohl dient und von einer als gemeinnützig anerkannten Organisation getragen wird, um so besser.
- Der Vorrang der beruflichen Eingliederung wird insbesondere an den Möglichkeiten Arbeitsloser festgemacht, sich um Beendigung der eigenen Arbeitslosigkeit ausreichend zu bemühen und „Vorschlägen“ der Jobcenter unverzüglich Folge leisten zu können. Nach dem Wortlaut der Verordnung steht dies grundsätzlich erst in Frage, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit wöchentlich mehr als 15 Stunden aufgewendet werden. Dann nämlich ist ein Ehrenamt dem Jobcenter erst zu melden, was aber nicht heißt, das es dann schon beanstandet oder „verboten“ werden kann.
Kein Kriterium für die Entscheidung, ob ein Ehrenamt auf Jobsuche zulässig ist oder nicht, ist im Übrigen, ob die Auslagen der Engagierten erstattet werden oder nicht. Auch pauschale Aufwandsentschädigung sind bis zu einer gewissen Höhe unproblematisch; zumindest, was die Entscheidung anbelangt, ob es sich um ein Ehrenamt handelt oder nicht. Die Anrechnung der Pauschalen auf das Arbeitslosengeld steht auf einem anderen Blatt!
[message_box color=“gray“]Quellen
- Bundesagentur für Arbeit (2016): Merkblatt für Arbeitslose
- Landesnetzwerk bürgerschaftliches Engagement Bayern: Arbeitslosigkeit und Ehrenamt – Rechtsfragen
- Vereinsknowhow – Kurzinfo (2009): Arbeitslosigkeit und Ehrenamt [/message_box]
Wie sage ich es dem „Chef“?
Die vielen Horrorgeschichten über das Ehrenamt auf Jobsuche und der beispielhafte Blick das Hamburger Jobcenter zeigen, dass die Mitarbeiter dort angesichts der Berge von Papier, die sie vor sich herschieben, bisweilen am freundlichen und professionellen Umgang mit ihren „Kunden“ scheitern. Im Zweifel — und der dürfte Dauergast im Jobcenter sein — entscheiden sie nach Bauch und Nase; bestenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, das spart Papier. Ihre machtvolle Position, den Gegenüber mit einem Federstrich in den finanziellen Ruin stürzen zu können, ist den meisten dabei wohl gar nicht so gegenwärtig.
Was tun also in einer solchen Situation, in der die rechtlichen Rahmenbedingungen eigentlich eindeutig sind, in der sich die Jobcenter aber so oft vermessen? Belehren? Ermahnen? Verklagen? Im Zweifel ja, natürlich! In den meisten Fällen tut es aber auch ein nettes Schreiben mit Kopfbogen (inkl. Ansprechperson und Kontaktdaten) der Organisation, in dem das fragliche Ehrenamt als ein solches dargestellt und nebenher auf die bekannten rechtlichen Grundlagen verwiesen wird.
[message_box color=“gray“]Ich habe da mal ein Beispiel vorbereitet
Sehr geehrter Herr Müller,
Frau Erika Mustermann engagiert sich in unserem gemeinnützigen Verein „Gänseblümchen“ ehrenamtlich. Mit den Kindern unserer Krabbelgruppe bastelt sie zwei Mal wöchentlich Wiesenblumen aus Pappmaschee. Sie trägt damit wesentlich zur frühkindlichen Umweltbildung bei und bereichert das Angebot unseres ehrenamtlich getragenen Vereins. Inklusive aller Treffen und Besprechungen, an denen Frau Mustermann teilnimmt, umfasst ihr Engagement zirka sechs Stunden in der Woche. Etwaige Auslagen — zum Beispiel für Bastelmaterialien — erstatten wir nach Vorlage der Kassenbelegs. Weitere Vergütungen werden nicht gezahlt.
Im Sinne transparenter, engagementförderlicher Rahmenbedingungen haben wir dieses unentgeltliche Engagement miteinander vereinbart und bescheinigen es auch gern. Die Vereinbarung begründet allerdings kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuches und steht in keiner Weise gegen die Eingliederung Frau Mustermanns in den Arbeitsmarkt. Frau Mustermann ist frei, ihre Tätigkeit jederzeit und ohne jede Begründung zu unterbrechen oder niederzulegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern auch telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ehrenamtsbeauftragter des Gänseblümchen e.V.
Sprechzeiten: Mo-Fr 11 bis 15 Uhr [/message_box]
tl;dr: Keine Panik bei Bauch- oder Nase-Entscheidungen des Jobcenters! I.d.R. reicht ein freundlicher Hinweis auf geltendes Recht.